Zwangsvollstreckung


 

Prozess gewonnen! - Und nun?

 

 

Sie halten ein Urteil oder sonstigen Titel in Händen und wissen nicht weiter?

 

 

Hier erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf des Zwangsvollstreckungs- verfahrens!



 

 

Frequently Asked Questions: Zwangsvollstreckung


1.) Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsvollstreckung vorliegen?

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind Titel, Klausel, Zustellung! Zunächst einmal benötigen Sie einen vollstreckbaren Titel. Dieser Begriff meint eine öffentliche Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung bestrieben werden darf. Dies sind Endurteile oder beispielsweise Vollstreckungsbescheide, Kostenfest- setzungsbeschlüsse, Prozessvergleiche und bestimmte notarielle Urkunden. Während durchaus mehrere Ausfertigungen eines Titels in Umlauf sein können, wird grds. nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Liegt Ihnen eine solche noch nicht vor, müssen Sie zunächst den Erlass der Vollstreckungsklausel beantragen. Diese vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss dem Schuldner (vorher oder im Zuge der Zwangsvollstreckung) zugestellt werden. Daneben kommen in einzelnen Fällen besondere, weitere Vollstreckungsvoraussetzungen in Betracht (z.B. wenn die Leistung des Schuldners von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängt). Der häufigste Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist der, dass aus Zahlungstiteln vollstreckt werden soll, woran sich auch die weiteren Ausführungen orientieren.


2.) Welche Möglichkeiten existieren, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen?

Die "klassische" Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist die Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers, um auf das bewegliche Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Daneben existiert die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Forderungspfändung zu erwirken. Sollte der Schuldner über Grundbesitz verfügen, kann die Immobiliarzwangsvollstreckung eingeleitet werden.


3.) Wie läuft die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ab?

Sollte der Schuldner nicht freiwillig leisten, obliegt es dem Gerichtsvollzieher, pfändbare bewegliche Sachen ausfindig zu machen, um diese dann zu pfänden und zu versteigern, damit der entsprechende Erlös dem Gläubiger herausgegeben werden kann. Sollte sich der Schuldner unkooperativ erweisen, kann sich der Gerichtsvollzieher auf entsprechende Veranslassung des Gläubigers und nach Erlass etwaig notwendiger richterlicher Beschlüsse auch gegen den Willen des Schuldners Zutritt zu den Räumlichkeiten des Schuldners verschaffen und diese durchsuchen.

 

Sollten die Pfändungsversuche fruchtlos verlaufen, kann der Gerichtsvollzieher - auf Antrag des Gläubigers - den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (ugs. Offenbarungseid) auffordern. Versucht der Schuldner, sich dem zu entziehen, kann die Vermögensauskunft - wiederum auf Antrag des Gläubigers und nach Erlass eines richterlichen Beschlusses - durch einen Haftbefehl erzwungen werden.

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Gläubigerrechte gestärkt, indem den Gerichtsvollziehern weitergehende Ermittlungsbefugnisse zur Informationsbeschaffung einge- räumt worden sind. Ist beispielsweise der Schuldner unbe- kannt verzogen, kann der Gerichtsvollzieher unter be- stimmten Voraussetzungen und auf entsprechende Anträge des Gläubigers Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt, beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Renten- versicherungsträger einholen.



4.) Was ist eine Forderungspfändung?

Auch Forderungen, die dem Schuldner gegen Dritte (sog. Drittschuldner) zustehen, zählen zum Vermögen des Schuldners, so dass der Gläubiger auch hierauf Vollstreckungszugriff erhalten muss, was im Wege der Forderungspfändung geschieht.

 

Ein vom Vollstreckungsgericht erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt, dass der Schuldner über seine ihm gegen den Drittschuldner zustehende Forderung nicht mehr verfügen und dass der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten darf. Sie wird vielmehr dem Gläubiger zur Einziehung übertragen.

 

Häufige Anwendungsfälle der Forderungspfändung sind etwa die Kontopfändung, wodurch das betreffende Kreditinstitut die dem Schuldner zur Auszahlung zustehenden Beträge nicht an ihn sondern an den Gläubiger auszahlen muss, oder die Lohnpfändung, durch die der Arbeitgeber des Schuldners dessen Lohn an den Gläubiger leisten muss.


5.) Welche Möglichkeiten bietet die Immobiliarvollstreckung?

Auf Immobilien des Schuldners kann im Wege der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung zugegriffen werden. Bei der Zwangsverwaltung wird ein Zwangsverwalter bestellt, der sich um die ordnungsgemäße Verwaltung der Immobilie zu kümmern und etwaige Erlöse wie Mieteinnahmen an den Gläubiger auszukehren hat. Die gerichtliche Zwangsversteigerung führt zur Veräußerung des Grundbesitzes, so dass der Schuldner sein Eigentum an der Immobilie verliert und der Versteigerungserlös zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung steht.


Es ist Ihr gutes Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um Ihre Interessen in der Zwangsvoll- streckung effektiv zu vertreten! Die hierdurch entste- henden Kosten hat regelmäßig der Schuldner zu tragen!

 

Sie sollten von der Anwaltsbeauftragung Gebrauch machen, da eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung nicht nur vom vorhandenen Vermögen des Schuld- ners abhängig ist, sondern in zahlreichen Fällen auch vom Vollstreckungsgeschick des Gläubigers!



Benötigen Sie anwaltliche Hilfe in der Zwangsvollstreckung?

 

 

 

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Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung finden Sie auch unter

 

https://www.schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung/