Allgemeines Zivilrecht


Auch wenn Sie juristische Schwierigkeiten haben, bei denen es um die Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen außerhalb des Vertragsrechts geht, sind Sie bei mir in guten Händen. In diesem Bereich des allgemeinen Zivilrechts sind vor allem die nachfolgend genannten Problemfelder aus Schuld- und Sachenrecht häufig relevant:

 


  • Recht der unerlaubten Handlungen:

Das Deliktsrecht erfasst eine Fülle von Sachverhalten, bei denen es in der Regel um die Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld bzw. um Unterlassungsansprüche geht, wie z.B. in folgenden Fällen:

  • Verkehrsunfall
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsschädigungen
  • Beleidigungen
  • Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

 

  • zivilrechtliches Nachbarrecht:

Das Nachbarrecht beschäftigt sich mit negativen Auswirkungen auf ein Grundstück und der Fragestellung, ob Beseitigung oder Unterlassung einer solchen Auswirkung verlangt werden kann oder man zur Duldung derselben verpflichtet ist, bzw wie im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots andernfalls ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen gefunden werden kann. Beispielsweise geht es um:

  • Grenzüberbauungen durch Gebäuden, Mauern, Zäune, etc.
  • Herüberwachsende Bäume
  • Abstandsverletzungen durch Hecken, Bäume und Gebäude

 

  • Recht der ungerechtfertigten Bereicherung:

Haben Sie jemandem etwas geleistet, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (z.B. aufgrund eines unwirksamen Vertrages? Hat jemand in Ihre Rechte eingegriffen und dadurch einen Vermögensvorteil erlangt? In solchen Fällen kommen Ansprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts in Betracht. Diese Materie beschäftigt sich mit der Abschöpfung und Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Die hier relevanten rechtlichen Details können häufig komplex sein, wenn etwa im Rahmen solcher Ansprüche eine Verrechnung der Ansprüche des Gegners zu erfolgen hat oder ein Anspruch ausgeschlossen sein kann, nur weil sich der erlangte Vorteil nicht mehr in der Vermögenssphäre des Gegners wiederfindet. In solchen Fällen kann Ratsuchenden nur immer wieder empfehlen, einen solchen Prozess auch vor den Amtsgerichten (und damit ohne Anwaltszwang)  nicht selbst zu führen sondern einen fachkundigen Zivilrechtler damit zu beauftragen.


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