Vergütung nach dem RVG


Einleitung

Das Vergütungssystem der Rechtsanwäl- te ist umfassend im RVG geregelt. Diese gesetzliche Vergütung kommt immer dann zum Tragen, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt keine gesonderte Honorar- vereinbarung abgeschlossen worden ist. Das RVG normiert detallierte und kom- plexe Regelungen, die an dieser Stelle nicht umfassend erläuert werden können. Vielmehr möchte ich Ihnen einen groben Überblick über dieses Vergütungssystem hinsichtlich des für meine Tätigkeit im Vordergrund stehenden Bereichs des Zivilrechts geben.



anwaltliche Erstberatung

§ 34 RVG regelt für den Bereich der Erstberatung einen Gebührentatbestand, der vom Gegenstandswert des Mandat losgelöst ist. Um eine Beratung in diesem Sinne handelt sich bei einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder um eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Auskunft zusammenhängen. Hierfür, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und die Tätigkeit als Mediator regelt das Gesetz, dass der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

 

Kommt eine solche Gebührenvereinbarung nicht zustande, kann der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts eine angemessene Vergütung beanspruchen, die etwa den entstandenen Aufwand, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Tätigkeit für den Mandanten zu berücksichtigen hat. Eine grundsätzliche Begrenzung dieses Honorars sieht das Gesetz nicht vor.

 

Lediglich wenn der Mandant ein Verbraucher ist, regelt § 34 RVG, dass das Anwaltshonorar, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, für die Beratung einen Betrag von 190,00 und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens einen Betrag von 250,00 € (jeweils zzgl. Auslagenerstattung und MwSt) nicht übersteigen darf.

 

Ich lege großen Wert auf Transparenz - auch hinsichtlich der dem Mandanten entstehenden Kosten - und möchte meinen Mandanten böse Überraschungen ersparen, weshalb ich die Kostenfrage in der Regel immer vor der Durchführung einer solchen Tätigkeit anspreche und kläre. Da dies nicht jeder Kollege tut, sollten Sie aus eigenem Interesse heraus stets vor der Beauftragung einer Dienstleistung im Sinne von § 34 RVG die Höhe der Vergütung abklären und notfalls auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung bestehen.

 


außergerichtliche und gerichtliche Anwaltstätigkeiten

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt im Anschluss an eine Beratung oder unabhängig von einer solchen mit einer nach außen gerichteten Interessenvertretung (z.B. mit der Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, der Erteilung einer miet- oder arbeitsrechtlichen Kündigung, der Verteidung gegen eine Abmahnung, der Abwehr gegnerischer Ansprüche, etc.) oder erteilen Sie ihm den Auftrag, Sie in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten, löst dies im zivilrechtlichen Bereich Gebühren nach dem RVG aus, die sich im Verhältnis zum jeweiligen Gegenstandswert bemessen.

 

Je höher die wirtschaftliche Bedeutung des Mandats bemessen wird, desto höher wird als das Honorar des Rechtsanwalts ausfallen. Dieses Vergütungssystem bedeutet aber zugleich, dass sich die Vergütung des Anwalts weder nach dem von ihm betriebenen Aufwand noch nach der juristischen Komplexität des Falles bemisst.

 

In einigen Bereichen, vor allem bei außergerichtlichen Tätigkeiten, bietet sich auch hier häufig der Abschluss einer Honorarvereinbarung an, denn durch das Vergütungssystem des RVG kann es zu deutlichen Missverhältnissen bei der Vergütung kommen. Daher empfiehlt es sich aus Gründen der Transparenz auch hier, vor der Anwaltsbeauftragung die Vergütungsfragen zu klären.


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