Erste Hilfe für Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber


Sie fühlen sich hilflos und ausgeliefert?

 

Vielen Arbeitnehmern geht es nach Erhalt ei- ner Kündigung so. Dennoch dürfen Sie gerade in dieser Situation keine Zeit verlieren!

 

Daher möchte ich an dieser Stelle eine erste Hilfestellung geben.



 

Frequently Asked Questions: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber


1.) Was ist das Wichtigste, das ich wissen muss, wenn mein Arbeitgeber mir eine Kündigung erteilt hat?

An erster Stelle sollten Sie als Arbeitnehmer zunächst einmal wissen, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine gesetzliche Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gilt.

Sollten Sie diese Frist versäumen, können Sie grundsätzlich nicht mehr gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen und zwar auch selbst dann nicht, wenn die Kündigung rechtswidrig erfolgt ist. Der wichtigste Rat für Arbeitnehmer, die Zweifel an der Wirkamkeit einer Kündi- gung haben, besteht deshalb darin, sich möglichst schnell rechtlich beraten zu lassen, ob eine Kündigungsschutz- klage Aussicht auf Erfolg hätte.



2.) Was ist Sinn und Zweck einer Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage führt eine richterliche Überprüfung der vom Arbeitgeber erteilten Kündigung herbei. Durch Urteil stellt das Arbeitsgericht fest, ob die streitgegenständliche Kündigung wirskam oder unwirksam ist.

 

Besteht das Ergebnis in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung, bedeutet dies in der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis durch diese (rechtswidrige) Kündigung nicht beendet werden konnte sondern fortbesteht.

 

Primäres Ziel der Kündigungsschutzklage ist es also, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen und so eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erreichen.


3.) Macht eine Kündigungsschutzklage also dann keinen Sinn, wenn ich dieses Arbeitsverhältnis am liebsten ohnehin nicht fortsetzen möchte?

Das ist so pauschal nicht richtig. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Weiterbeschäftigung erreichen möchte. Sollte sich eine Kündigung als rechtswidrig erweisen, stellt sich nämlich zudem die Frage der Vergütung des Arbeitnehmers für den Zeitraum seit Ablauf der Kündigungsfrist. Durch die Kündigung gibt der Arbeitgeber grds. zu erkennen, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers mehr erhalten zu wollen. Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch fort, weil die Kündigung unwirksam war, gerät der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen, in sog. Annahmeverzug. Dieser bewirkt, dass der Arbeitnehmer auch ohne erbrachte Arbeitsleistung seinen Lohn beanspruchen kann.

 

Dies ist einer der Gründe, warum sehr viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich enden, durch den der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, ihm jedoch vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt wird. Die Kündigungsschutzklage kann also auch mit der Absicht erhoben werden, eine Abfindung erreichen zu wollen.


4.) Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam?

Hier kommt es auf zahlreiche Faktoren an. Eine Kündigung kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein, etwa wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis oder bei unterlassener Beteiligung des Betriebsrats. So kann eine Kündigung z.B. bereits deshalb unwirksam sein, weil sie nicht die Unterschrift des Arbeitgebers im Original trägt. Eine Kopie oder ein ausgedruckter Namenszug sind ebensowenig ausreichend wie bloß eine Namenskürzel.

 

Die materielle Wirksamkeit der Kündigung hängt bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung oder bei einer ordentlichen Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (abhängig von Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Betriebsgröße) vor allem von der Frage des Vorliegens eines hinreichenden Kündigungsgrundes ab.

 

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber voraussetzt, dass ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist.

 

Hier spielen sämtliche Details eine Rolle und erfordern eine umfassende Prüfung  des konkreten Einzelfalls.


Da es sowohl bei der rechtlichen Überprüfung der Kündigung als auch beim Betreiben des Kündigungsschutzprozesses oft auf zahlreiche Feinheiten und juristische Detailkenntnisse ankommt, ist in solchen Fällen grundsätzlich die Beauftragung eines kompeteten Rechtsanwalts zu empfehlen. Das Betreiben des Prozesses ohne anwaltliche Vertretung birgt zahlreiche Risiken, die eigene Position zu verschlechtern.



News:  Fristlose Kündigung wegen Angaben im  XING-Profil ??

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stand bereits wegen eines Aufhebungsvertrags fest, dass das Arbeitsverhältnis ändern werde; jedoch erst in einigen Monaten. Sein privates Profil auf einer Plattform für berufliches social networking ("XING") änderte der Arbeitnehmer daraufhin und setzte seinen beruflichen Status auf "Freiberufler". Der Arbeitgeber bewertete dies als eine unzulässige Konkurrenztätigkeit, welche er gegenüber dem Arbeitnehmer ahndete, indem er ihm eine außerordentliche Kündigung erteilte.


Durch Urteil des LAG Köln vom 07.02.2017 - 12 Sa 745/16 ist auch in der Berufungsinstanz die Rechtswidrigkeit dieser Kündigung bestätigt worden. Zwar sei Arbeitnehmern während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt, jedoch müsse der Arbeitgeber bloße Vorbereitungsmaßnahmen für eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Hierbei würdigte das erkennende Gericht m.E. zutreffend, dass die bloße Änderung des XING-Status auf "Freiberufler" die Schwelle einer Vorbereitungshandlung zu einer aktiven Konkurrenztätigkeit noch nicht überschreite, was anders zu bewerten sein könne, wenn der Arbeitnehmer sich beispielsweise bereits um freiberufliche Aufträge bemühen oder gar Kunden des Arbeitgebers abzuwerben versuchen würde.


News:   Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Arbeitnehmern ist dringend anzuraten, eine private Internet-nutzung am Arbeitsplatz nur in dem Umfang vorzunehmen, wie sie vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet wird, um nicht eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeits-verhältnisses zu riskieren.

 

Zu begründen ist dies damit, dass das Surfen im Internet in der Arbeitszeit eine Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung darstellt. Aber selbst während der Pausen geht es um sicherheitsrelevante Belange des Arbeitgebers, da es hierdurch zu Problemen mit Schadsoftware kommen kann und der Arbeitgeber u.U. für Rechtsverletzungen haften muss.


Das LAG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 14.01.2016 (Az. 5 Sa 657/15) entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Browserverlauf eines Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auszuwerten, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung begründen zu können. Ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers greife in solchen Fällen nicht ein, da dieses Vorgehen datenschutzrechtlich gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit der Missbrauchskontrolle nicht habe und er den Umfang der unerlaubten Internetnutzung durch den Arbeitnehmer anderweitig nicht nachweisen könne.


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Wichtiger Hinweis:

Die "Erste Hilfe" auf meiner Homepage soll unverbindlich allgemeine Informationen  vermitteln und Betroffenen einen ersten Überblick über ein bestimmtes Rechtsproblem verschaffen.

 

Die juristische Prüfung eines konkreten Falles kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Juristische Probleme sind zu vielschichtig, als dass nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein abweichendes Vorgehen von einer allgemeinen Handlungsempfehlung erforderlich werden lassen könnten.