Honorarvereinbarungen


Wie soeben bereits erläutert, ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht nur im Bereich der Erstberatung sondern oft auch im Bereich der außergerichtlichen Interessenvertretung sowohl den Rechtsanwalt als auch für Sie als Mandant sinnvoll.

 

Dies gilt insbesondere, wenn Sie den Rechtsanwalt nicht umfassend in einer Angelegenheit mandatieren sondern ihn mit einer Einzeltätigkeit betrauen wollen. Ein Vorteil besteht darin, die entstehenden Rechtsanwaltskosten vom Gegenstandswert loszulösen und ins Verhältnis zum entstehenden Aufwand zu setzen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung einhergehenden Transparenz.

 

Beispielhaft bietet sich eine Anwaltsbeauftragung unter Abschluss einer Honorarvereinbarung etwa an, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit dem Abfassen eines einzelnen Schreibens zur Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen, zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (z.B. Anfechtung oder Kündigung von Verträgen), der Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Abmahnung o.ä. beauftragen wollen.

 

Die häufigsten Fälle von Honorarvereinbarungen regeln entweder einen Pauschalpreis für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit oder die Vereinbarung eines Stundenhonorars.

 

Beachten Sie aber bitte, dass der Abschluss von Honorarvereinbarungen nur im Rahmen bestimmter Grenzen und nicht für jede anwaltliche Tätigkeit rechtlich zulässig ist.