Reisevertragsrecht: Erste Hilfe bei Reisemängeln

Was Sie während und nach Ihres Urlaubs unbedingt beachten sollten


Auch die "schönsten Tage des Jahres" können leider für Ärger sorgen.

 

Kakerlaken im Bad, Müll am Strand, ungenießbares Es- sen und ständiger Lärm sind nur einige der Pro- bleme, die eine Pauschal- reise bereit halten kann.


Um Ihre Rechte zu wahren, gilt es, bereits während Ihres Urlaubs und im Anschluss daran einiges zu beachten. Hier erhalten Sie eine erste Hilfe!


 

Frequently Asked Questions: zum Vorgehen bei Mängeln im Rahmen eines Reisevertrags


1.) Was ist überhaupt ein Reisevertrag?

Ein Reisevertrag wird in § 651a BGB dahingehend definiert, dass sich Ihr Vertragspart- ner dazu verpflichtet, eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" zu erbringen. Gemeint ist damit also die typische Pauschalreise, durch die Sie im Rahmen eines einheitlichen Vertragsschlusses beispielsweise Flug, Transfer vom Flughafen zum Hotel, sowie das Hotel selbst buchen.


Ihr Vertragspartner des Reisevertrags ist dann der jeweilige Reiseveranstalter, wel- cher Ihnen die ordnungsgemäße Leistungserbringung schuldet. Im Falle von Reise-mängeln müssen Sie Ihre Ansprüche deshalb gegen den Reiseveranstalter richten und nicht etwa gegen die Fluggesellschaft oder den Hotelier. Auch das Reisebüro kommt als Anspruchsgegner nicht in Betracht, da dieses bloß als Vermittler fungiert, nicht aber Ihr Vertragspartner wird.

 

Schließen Sie hingegen jeweils einzelne Verträge über einzelne Reisedienstleistungen ab, wenn Sie also z.B. Flug und Unterkunft getrennt buchen, ist das Reisevertragsrecht der § 651a BGB nicht anwendbar.


2.) Was ist ein Reisemangel?

Reisemängel können unterschiedlichster Natur sein und von geänderten Flugzeiten über abhanden gekommenes Gepäck sowie dem ausgefallenen Hoteltransfer bis zu einem schmutzigen Hotelzimmer, schlechtem Essen, einem leeren Swimming-Pool oder dem inakzeptablen Verhalten der Hotelangestellten reichen.


Rechtlich formuliert liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat, oder wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Für die zugesicherten Eigenschaften kommt es vor allem auf die Reisebeschreibung im Katalog des Veranstalters und auf die Ihnen erteilte Reisebestätigung an, da hieraus ersichtlich wird, was der Veranstalter Ihnen konkret schuldet. Für unrichtige Angaben muss der Veranstalter einstehen. Allerdings ist es kein Geheimnis, dass die Katalogbeschreibungen äußerst wohlwollende Formulierungen verwenden. Buchen Sie z.B. ein Hotel "in lebhafter Lage", liegt kein Reisemangel vor, wenn sich Ihre Unterkunft mitten auf einer Party-Meile befindet, von der auch nächtliche Lärmbeeinträchtigungen ausgehen.


Keine Reisemängel sind Einflüsse der Natur, landestypische Erscheinungen, Auswirkungen des allgemeinen Lebensrisikos oder des Massentourismus. Ihnen stehen also keine Ansprüche zu, wenn Sie schlechtes Wetter haben, Opfer eines Taschendiebs werden oder es am Buffet auch einmal zu kurzen Wartezeiten kommt. Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Massentourismus gilt ganz generell, dass Sie um so mehr Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, je günstiger die Reise ist. Ein spartanisch eingerichtetes Zimmer kann in einem als hochwertig beschriebenen Hotel einen Reisemangel darstellen, in einer einfachen Unterkunft kann dieselbe Ausstattung vertragsgemäß sein.


3.) Was soll ich tun, wenn Reisemängel auftreten?

Wenn es zu Reisemängeln kommt, ist es oberstes Gebot, dass Sie unmittelbar handeln müssen, um die Ihnen zustehenden Ansprüche wahrnehmen zu können.


Sie müssen die aufgetretenen Mängel möglichst schnell Ihrem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen!


Erst für die Zeit ab Ihrer Reklamation können Sie später reisevertragliche Ansprüche wie etwa die Minderung des Reisepreises geltend machen. Unterlassen Sie eine Mängelanzeige, etwa mit dem Gedanken, sich nach dem Urlaub um alles kümmern zu können, stehen Ihre Chancen deshalb schlecht.


In Ihrer Mängelanzeige sollten Sie sämtliche aufgetretenen Mängel konkret bezeichnen und Ihren Vertragspartner unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe auffordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mängelanzeige.


Die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sind an Ihren Vertragspartner den Reiseveranstalter zu richten, am besten an die örtliche Vertretung in Ihrem Reiseort. Sollte es keine örtliche Niederlassung geben bzw. sollte in Ihren Reiseunterlagen keine angegeben sein, sollten Sie sich an die Reiseleitung wenden und/oder den Reiseveranstalter per Fax oder Email zu informieren. 


Beachten Sie bitte, dass Sie nur mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag abges-chlossen haben. Um Ihre Rechte zu wahren, ist es also zum Beispiel im Falle eines verdreckten Hotelzimmers nicht ausreichend, sich an das Hotel zu wenden (auch wenn ein solches Vorgehen im Einzelfall natürlich Erfolg haben und mit weniger Aufwand verbunden sein kann).


Sichern Sie Beweise!


Sollte es später zum Streit über die Reisemängel kommen, tragen Sie die Beweislast! Dokumentieren Sie Mängel mit Fotos, notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen wie z.B. anderen betroffenen Urlaubern und heben Sie im Falle von finanziellen Aufwendungen die Quittungen auf!



4.) Wie geht es nach der Mängelanzeige weiter?

Nach Ihrer Mängelanzeige ist der Reiseveranstalter verpflichtet, innerhalb der gesetzten Frist für Abhilfe zu sorgen, was - wenn der Mangel nicht behebbar ist - häufig durch Ersatzleistung geschieht. Ist das Hotel beispielsweise überbucht, kann er Sie in einem anderen, gleich- oder höherwertigen Hotel unterbringen.

Kommt der Reiseleiter dem nicht fristgerecht nach oder bietet lediglich eine inakzeptable Ersatzleistung an, sind Sie zur Selbstvornahme berechtigt, indem Sie sich z.B. selbst eine angemessene Ersatzunterkunft suchen, wenn dies notwendig ist. Die Ihrerseits ergriffenen Maßnahmen müssen aber angemessen sein. Sie sind verpflichtet, die Mangelbeseitigungskosten so gering wie möglich zu halten, um Sie vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen.


Ein Abbruch der Reise auf Kosten des Reiseveranstalters kommt nur ausnahmsweise bei äußerst gravierenden Mängeln in Betracht oder wenn Ihnen eine Fortsetzung der Reise unzumutbar ist. In solchen Fällen müssen Sie den Reisevertrag unverzüglich kündigen.


4.) Welche finanziellen Ansprüche kann ich nach der Reise geltend machen?

Ist Ihre Reise durch Reisemängel beeinträchtigt worden, kommen verschiedene finanzielle Ansprüche in Betracht, die Sie im Anschluss an Ihre Reise geltend machen können, was aber innerhalb eines Monats geschehen muss. Im einzelnen kommen folgende Ansprüche in Betracht:

  • Minderung des Reisepreises:
    Für das Vorliegen eines Reisemangels können Sie für den Zeitraum ab Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung eine angemessene Minderung des Reisepreises vornehmen, also einen Anteil des Reisepreises zurückverlangen. Für die Höhe einer Minderung gelten keine starren Quoten oder Beträge. Im Rahmen eines Rechtsstreits prüft das erkennende Gericht jeweils, welche konkreten Beeinträchtigungen durch den jeweiligen Mangel im Einzelfall entstanden sind. Dies erklärt auch, wieso die gerichtlichen Entscheidungen teilweise stark von einander abweichen. Maßgeblich sind also vor allem Intensität und Dauer der Beeinträchtigung.

  • Aufwendungsersatz:
    Wenn Sie im Rahmen einer Ersatzvornahme selbst für die Beseitigung eines Mangels oder für eine angemessene Ersatzleistung sorgen mussten, können Sie die Ihnen dadurch entstandenen Auslagen vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Dies kann also z.B. die Kosten einer Taxifahrt zum Flughafen bei ausgefallenem Transfer ebenso umfassen wie die Kosten einer Ersatzun-terkunft im Falle eines überbuchten Hotels oder die Kosten von Reinigungs-mitteln im Falle eines schmutzigen Zimmers.

  • Schadensersatz:
    Hat der Reiseveranstalter bzw. ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (also z.B. das Hotel und dessen Angestellte)  den Reisemangel zu vertreten, können Sie darüber hinaus auch Schadensersatz für Ihnen entstandene Körper- und/oder Sachschäden verlangen. Durch die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen im Reisevertrag kann die Haftung für Sachschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit auf das dreifache des Reisepreises begrenzt werden. In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Falle von körperlichen Schäden haftet der Reiseveranstalter jedoch stets unbegrenzt.

  • Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude:
    Das Reisevertragsrecht weist zudem die Besonderheit eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden ähnlich einem Schmerzensgeldanspruch auf. Als Sonderfall des Schadensersatzes können Sie eine angemessene finanzielle Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verlangen, wenn die Reise durch den Mangel vereitelt wurde (wenn Sie die Reise also gar nicht erst antreten konnten oder sie sofort wieder abbrechen mussten). Ob Sie die geplante Zeit noch in einen anderen Urlaub investieren konnten, spielt dabei keine Rolle. Ein solcher Anspruch kommt auch in Betracht, wenn die Reise zwar stattgefunden hat aber derart beeinträchtigt wurde, dass sie als vergedeute Zeit anzusehen ist. Dies kommt in Betracht, wenn eine Minderung von mehr als 50% des Reisepreises zulässig ist.

5.) Was muss ich nach Beendigung der Reise beachten?

Bezüglich der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gelten einige Formalien. Vor allem ist zu beachten, dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter äußerst schnell außergerichtlich geltend machen, da sie ansonsten wegen Fristablaufs ausge-schlossen sein können.

Als Ausschlussfrist gilt grundsätzlich, dass Sie Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise bei Ihrem Reiseveranstalter anmelden müssen, ansonsten sind sie nicht mehr durch-setzbar!



In Einzelfällen kann aufgrund internationaler Vorschriften eine noch kürzere Frist zu beachten sein. Inbesondere im Zusammenhang bei Gepäckschäden kann sich die Anmeldefrist auf sogar bloß 7 Tage verkürzen.


Gerade im Reiserecht gilt daher, möglichst schnell tätig zu werden. Möchten Sie sich anwaltlich beraten lassen oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, sollten dies schnellstmöglich nach Abschluss Ihrer Reise veranlassen!


zur Online-Rechtsberatung
zur Online-Rechtsberatung


Reisefrust statt Reiselust?


Wenn auch Sie von Reisemängeln betroffen sind und meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können Sie über den nebenste-henden Button eine unverbindliche Anfrage auf Übernahme Ihres Mandats vornehmen.



Wichtiger Hinweis:

Die "Erste Hilfe" auf meiner Homepage soll unverbindlich allgemeine Informationen  vermitteln und Betroffenen einen ersten Überblick über ein bestimmtes Rechtsproblem verschaffen.

 

Die juristische Prüfung eines konkreten Falles kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Juristische Probleme sind zu vielschichtig, als dass nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein abweichendes Vorgehen von einer allgemeinen Handlungsempfehlung erforderlich werden lassen könnten.