Wegen der besonderen Brisanz von Abmahnungen und der Notwendigkeit für die Betroffenen, schnell tätig werden zu müssen, möchte ich an dieser Stelle eine erste Hilfestellung geben.
Frequently Asked Questions: Abmahnung
Eine Abmahnung ist ein meist anwaltlich verfasstes Schreiben, das der Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Aansprüchen dient. Unterlassungsansprüche entstehen durch bereits begangene Verletzungen bestimmter Rechte oder Rechtsgüter.
Beispiel: Beschimpft Sie Ihr Nachbar täglich und grundlos mit wüsten Beleidigungen, werden Sie dadurch in Ihrer Ehre als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Da nun eine Gefahr dafür begründet ist, dass sich diese Verletzung Ihrer Rechte auch erneut wiederholen könnte, können Sie verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen, dass der Betreffende es zukünftig unlässt, Sie erneut zu beleidigen.
Die Abmahnung bietet die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dem Verletzer wird Gelegenheit gegeben, ein gegen ihn gerichtetes Gerichtsverfahren entbehrlich zu machen, indem er die durch seine Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr auf anderem Wege, nämlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, aus der Welt schafft.
Eine besonders große Rolle spielt das Instrument der Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Nicht nur Unternehmer sondern auch Privatpersonen können rechtswirksam abgemahnt werden, wenn sie entsprechende Rechtsverletzungen begangen haben, was in Bezug auf das Urheberrecht häufig im Bereich des Internet durch die unbefugte Verbreitung oder Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke geschieht. So können fremde Urheberrechte ebenso durch Filesharing von Musik- oder Videodateien im Rahmen sog. Tauschbörsen verletzt werden wie durch das Kopieren eines Fotos von einer fremden Internetseite, um es beispielsweise anschließend in eine Ebay-Auktion einzufügen, um so den angebotenen Artikel anzupreisen.
Urheberrechtlichen Schutz können sämtliche Werke besitzen, denen ein schöperischer Wert innewohnt; neben den erwähnten Musik-, Video- und Fotodateien also u.a. auch Zeichnungen, eBooks und Hörbücher sowie Computer-Software.
Um dem Risiko einer Abmahnung zu entgehen, sollten Sie grundsätzlich darauf verzichten, Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten oder anderen Personen sonstwie zugänglich zu machen, soweit Sie sich nicht sicher sind, hierzu befugt zu sein.
Ein typisches Abmahnschreiben führt aus, welche konkrete Rechtsverletzung Ihnen vorgeworfen wird, und fordert Sie sodann auf, innerhalb einer zumeist kurzen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem werden in einem Abmahnschreiben in der Regel auch Zahlungsansprüche geltend gemacht, indem der Abgemahnte zur Zahlung von Schadensersatz oder zumindest zur Erstattung der bei der abmahnenden Anwaltskanzlei enstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert wird. Hiebrei handelt es sich oft um einen nicht unerheblichen Betrag.
In meiner täglichen Arbeit erlebe ich immer wieder Mandanten, die sich durch den Erhalt einer Abmahnung stark eingeschüchtert gefühlt haben. Das ist gut nachvollziehbar: Wird man doch mit einem Schreiben von oft mehr als 10 Seiten konfrontiert; voll mit komplexen juristischen Ausführungen, hohen Geldforderungen und der Aufforderung zur Abagbe einer Erklärung, deren Inhalt man gar nicht ganz versteht.
Viele Betroffene fühlen sich überfordert und reagieren mit der Vogel-Strauß-Taktik: Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass nichts weiter geschieht. Eine Abmahnung verdrängen zu wollen, indem man sie ignoriert und die gesetzte Frist verstreichen lässt, ist in aller Regel das taktisch Unklügste, das man nur tun kann.
Oberstes Gebot ist: Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall, selbst bzw. erst recht dann nicht, wenn Sie sie für unberechtigt erachten!
Wie bereits erläutert besteht der Sinn und Zweck einer Abmahnung in der Vermeidung eines Rechtsstreits. Lassen Sie die Frist reaktionslos verstreichen, besteht die Gefahr, dass die gegen Sie
gerichteten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Bei den abgemahnten Rechtsverletzungen handelt es sich regelmäßig um Angelegenheiten mit Eilbedürftigkeit, weshalb die abmahnende Kanzlei
eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen kann. Eine einstweilige Verfügung kann ohne Gewährung rechtlichen Gehörs und ohne Gerichtstermin erlassen
werden.
Wird eine solche einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt, haben Sie auch die meist beträchtlichen Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Waren Abmahnung und einstweilige Verfügung berechtigt, haben Sie keine Möglichkeit dieser Kostenpflicht zu entgehen. Im Falle eines unberechtigten Vorgehens gegen Sie kann ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zwar Erfolg haben, ist jedoch in der Regel mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie sich fachkundigen Rat eines versierten Rechtsanwalts verschaffen und sich die in Betracht kommenden Handlungsalternativen erläutern lassen.
Sollte die Abmahnung unberechtigt erfolgt sein, weil Sie die Ihnen vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen haben, sind die gegen Sie gerichteten Ansprüche unbegründet. Sie sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zur Zahlung von Schadensersatz und gegnerischen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Durch ein Erwiderungsschreiben sollte der abmahnenden Kanzlei mitgeteilt werden, wieso die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist, da ansonsten - ohne Reaktion - nach wie vor der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht. Es ist zu empfehlen, ein solches Schreiben anwaltlich verfassen zu lassen, um nicht Gefahr zu laufen, Äußerungen zu tätigen, deren juristische Tragweite man selbst nicht durchblickt.
Sollte die Abmahnung berechtigt erfolgt sein, sind die Unterlassungsansprüche also begründet, sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Sie sind aber nicht verpflichtet, die dem Abmahnschreiben beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. In aller Regel empfiehlt es sich auch nicht, diese zu unterzeichnen. Denn häufig finden sich dort Formulierungen, durch die sich die Betroffenen weitergehend verpflichten, als sie es rechtlich müssten. Beispielsweise findet sich in solchen Entwürfen oft ein fixer Geldbetrag als angesetzte Vertragsstrafe, der dann fällig würde, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen sollten. Außerdem enthalten die vorformulierten Texte oft eine Klausel, wodurch Sie sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Schadensersatz bzw. zur Abgeltung der gegnerischen Anwaltskosten verpflichten oder die gegnerischen Ansprüche anderweitig anerkennen würden.
Daher ist in den meisten dieser Fälle anzuraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zwar muss eine Unterlassungserklärung, um tauglich zu sein, hineichend vertragsstrafenbewehrt sein, da sie ansonsten nicht geeignet ist, die durch die Rechtsverletzung entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen. In vielen Fällen muss jedoch eine solche Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht konkret beziffert werden. Außerdem sollte die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs von den Zahlungsansprüchen losgelöst werden. Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bedeutet nämlich nicht auch zugleich zwangsläufig die Verpflichtung zum Schadensersatz. Vor allem sind die in den Abmahnungen genannten Beträge oft - auch hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten - überhöht. Weiter ist darauf zu achten, zwar eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, dennoch kann auch eine solche so formuliert werden, dass sie nicht mit einem umfassenden Anerkenntnis der gegnerischen Ansprüche verbunden sein muss.
Auch für das Verfassen einer modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Eine solche selbst abzufassen, birgt nicht nur das Risiko, nicht die bestmögliche Formulierung zu wählen. Sondern vielmehr können Fehler der Formulierung dazu führen, dass die Unterlassungserklärung untauglich ist. In einem solchen Fall hätte der Betroffene nichts gewonnen. Auch in diesem Falle muss mit einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden.
Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren. Keinesfalls sollten Sie übereilt Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufnehmen, vor allem nicht telefonisch. Sätze wie: "Ich verstehe das alles gar nicht, ich habe doch bloß..." können schnell und unbemerkt zu einem Zugeständnis des Ihnen zur Last gelegten Rechtsverstoßes führen. Keinesfalls sollten Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Keinesfalls sollten Sie ein ungeprüftes Antwortschreiben oder eine modifizierte Unterlassungs- erklärung versenden, über deren rechtliche Auswirkungen Sie nicht im Klaren sind.
Bevor Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragen, sollten Sie die Kostenfrage klären! Insbesondere bei der Beauftragung von Einzeltätigkeiten wie z.B. der Modifizierung der Unterlassungserklärung kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sinnvoll sein!
Falls auch Sie anwaltliche Hilfe im Zusammenhang mit einer Abmahnung benötigen, können Sie mich unmittelbar online mit der Überprüfung der Abmahnung und Anfertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung beauftragen.
Mein Angebot zum Pauschalpreis heißt für Sie volle Kostenkontrolle!
Die "Erste Hilfe" auf meiner Homepage soll unverbindlich allgemeine Informationen vermitteln und Betroffenen einen ersten Überblick über ein bestimmtes Rechtsproblem verschaffen.
Die juristische Prüfung eines konkreten Falles kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Juristische Probleme sind zu vielschichtig, als dass nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein abweichendes Vorgehen von einer allgemeinen Handlungsempfehlung erforderlich werden lassen könnten.