Forderungsmanagement


Sie sehen Ihr Geld schon davon schwimmen?

 

Ihnen steht eine Geldforderung zu, aber der Schuldner verweigert die Zahlung? Sie haben bereits erfolglos gemahnt und wissen nicht, was Sie nun als nächstes tun sollen?

 

Hier erfahren Sie, welche grundsätzlichen Möglichkeiten einer Anwaltsbeauftragung zur Forderungsdurchsetzung existieren.



1.) außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung

Zunächst einmal kommt in Betracht, dass Sie einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Interssenwahrnehmung  beauftragen. Häufig genügt bereits ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.

 

Vor allem dann, wenn der Schuldner bislang das Gefühl hatte, Sie persönlich hinhalten zu können, ist ein solches Vorgehen anzuraten. Allein der Erhalt des Anwaltsschreibens als solches verdeutlicht dem Schuldner, dass es Ihnen mit der Anspruchsdurchsetzung ernst ist. Außerdem erfolgt ein Anwaltsschreiben oft mit mehr Nachdruck als ein Schreiben der Partei selbst. Zudem dürfte dem Schuldner nun auch klar werden, dass weitere Kosten entstehen werden, wenn er nicht zahlt und der Anwalt ein gerichtliches Verfahren einleitet.

Setzen Sie den Schuldner vor der Anwaltsbeauftragung z.B. durch eine Mahnung in Verzug!

 

Ist Ihre Forderung berechtigt, hat er Ihnen dann auch die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten!


Die außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung bietet, wenn sie erfolgreich ist, den Vorteil, dass Sie schnell und unkompliziert an Ihr Gled kommen, insbesondere ohne ein Gerichtsverfahren betreiben zu müssen. Befindet sich der Schuldner im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits im Schuldnerverzug, hat er Sie zudem von den durch dieses Mandat entstehenden Rechtsanwaltskosten freizustellen.

 

Lediglich dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner sowieso keinesfalls "freiwillig" zahlen wird, weil er entweder nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist, und somit feststeht, dass Sie ohnehin einen vollstreckbaren Titel benötigen werden, sollte von einer solchen Anwaltstätigkeit abgesehen werden. In einem solchen Fall oder wenn Ihre Forderung in Kürze zu verjähren droht, sollten Sie den Rechtsanwalt unmittelbar mit der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder im Klageweg beauftragen.


2.) gerichtliches Mahnverfahren

 

Handelt es sich bei Ihrem Anspruch um eine Forderung, die nicht bzw. nicht mehr von einer Gegenleistung abhängt, kommt das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens in Betracht.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erwirken.

 

Das Einsparpotential von Gerichts- und Anwaltskosten gegenüber einem Kalgeverfahren kann enorm sein!


Der Zeitvorteil des Mahnverfahrens kommt dadurch zustande, dass keine richterliche Prüfung dahingehend erfolgt, ob die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht. Es kommt auch nicht zu einem Gerichtstermin. Vielmehr läuft das Mahnverfahren äußerst formalisiert und maschinell ab: Der einzureichende Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids weist einen Strichcode auf, der vom Mahngericht eingescannt wird und anhand dessen der Mahnbescheid oft bereits nach wenigen Tagen erlassen wird.

 

Bei diesem Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt werden muss, handelt es sich noch nicht um einen Vollstreckungstitel, da der Schuldner hierdurch überhaupt erst zum ersten Mal erfährt, dass überhaupt ein Verfahren gegen ihn betrieben wird. Folglich hat er nun auch die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen: Legt der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Widerspruch ein, endet das Mahnverfahren und kann in das streitige Verfahren vor dem Prozessgericht übergeleitet werden. Die bislang antstandenen Gerichts- und Anwaltskosten des Mahnverfahrens werden auf die Kosten des streitigen Verfahrens angerechnet. Das streitige Verfahren läuft ab wie ein Klageverfahren.

Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch, kann der Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt werden, der in der Regel wieder kurzfristig von Seiten des Mahngerichts erlassen werden wird.

 

Ein solcher Vollstreckungsbescheid stellt einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Gläubiger sofort die Zwangsvollstreckung betreiben kann!

Rechtlich steht der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleich. Das bedeutet vor allem, dass der Schuldner auch jetzt wiederum die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hat. Er kann binnen 2 Wochen Einspruch einlegen, was so wiederum zur Durchführung des streitigen Verfahrens führen kann. Dadurch kann der Schuldner zwar noch eine richterliche Überprüfung der Forderung herbeiführen, aber er kann die Beitreibung der Forderung nicht mehr verzögern. Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Das heißt, dass der Gläubiger auch während des streitigen Verfahrens schon vollstrecken kann.

 

Sollten Sie den Rechtsanwalt bereits vor dem Verfahren mit einer außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung beauftragt haben, können auch die hierdurch angefallenen Rechtsanwaltskosten im Mahnverfahren als Nebenforderung mit aufgenommen werden. Die durch das Mahnverfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten werden ebenfalls im Vollstreckungsbescheid tituliert.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist vor allem immer dann besonders empfehlenswert, wenn ein Rechtsbehelf des Schuldners unwahrscheinlich ist, z.B weil auch der Schuldner selbst von der Rechtmäßigkeit der Forderung ausgehen müsste.



3.) gerichtliche Zahlungsklage

Bei der Durchsetzung Ihrer Forderung im Wege einer Zahlungsklage handelt es sich um das Betreiben eines "klassischen" Zivilprozesses.

 

Gegenüber dem gerichtlichen Mahnverfahren bietet es die Nachteile, erheblich höhere Gerichts- und Anwaltskosten auszulösen und mit einem erheblichen Zeitverlust einherzugehen. Verteidigt sich der Beklagte im Prozess, so muss das Gericht beispielsweise zwingend einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, wenn der Gegenstandswert der Klage einen Betrag von 600 € übersteigt. Eine Zwangsvollstreckung ist erst möglich, wenn das Gericht - eventuell nach Durchführung einer Beweisaufnahme - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist, und ein entsprechendes Urteil erlässt.

 

Eine Zahlungsklage ist immer dann unerlässlich, wenn ein Mahnverfahren ausgeschlossen ist, also z.B. wenn der Zahlungsanspruch von einer noch zu erbringenden Gegenleistung abhängt. In der Regel ist sie auch dann empfehlenswert, wenn zu befürchten steht, dass der Schuldner ohnehin das streitige Verfahren erzwingen wird.


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