Erste Hilfe vor polizeilicher Beschuldigtenvernehmung


 

Öffnet man den Briefkasten und findet dort eine "Einladung" zu einer polizeilichen Vernehmung, weil man einer Straftat beschuldigt wird, sollte man schnell in Erfahrung bringen, wie man sich verhalten sollte und was man nicht tun sollte.

 

 

Ich gebe Ihnen eine erste Hilfestellung!



 

 

Frequently Asked Questions: Beschuldigtenvernehmung

 


1.) Wieso kommt es zu einer Beschuldigtenvernehmung?

Erstattet eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer oder mehrerer Straftaten Strafanzeige oder Strafantrag, nehmen die Ermittlungsbehörden strafrechtliche Ermittlungen auf, wenn sie einen Anfangsverdacht bejahen. Dann ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, was im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung stattfindet.


2.) Was kann ich bei einer solchen Vernehmung falsch machen?

Als rechtlicher Laie kann es schnell geschehen, unbedarft scheinbar harmlose Aussagen zu machen, sich dadurch jedoch selbst zu belasten.

 

Das grundsätzliche Problem in dieser Situation besteht darin, dass der Sie vernehmende Beamte über einen erheblichen Wissensvorsprung verfügt. Er hat die Akte vor sich liegen, kennt also die Strafanzeige genau und weiß, welchen Sachverhalt man Ihnen ganz konkret zur Last legt.

 

Daraus folgt das oberste Gebot: Sagen Sie nichts, wenn Sie nicht wissen, was konkret gegen Sie vorliegt!

 

Halten Sie sich selbst für unschuldig und denken, dass Ihnen dann ja nichts passieren könne, kann selbst das ein Trugschluss sein. Durch unüberlegte Äußerungen können Sie den Verdacht gegen Sie trotzdem erhärten. Selbst wenn Sie davon ausgehen, schuldig zu sein, und ein Geständnis grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen ist, sollten Sie die Tat in einer solchen Situation (noch) nicht gestehen. Sie laufen sonst Gefahr, etwas ganz anderes oder viel mehr zu gestehen als eigentlich gegen Sie vorliegt.

Es ist Ihr gutes Recht, sich nicht zum Tatvorwurf zu äußern!

 

Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie Gebrauch machen können!



3.) Wann sollte ich mich denn dann zur Sache äußern?

Eine Einlassung zu den Tatvorwürfen sollte erst erfolgen, wenn Ihnen der Inhalt der gegen Sie geführten Ermittlungsakte bekannt ist. Nur so kann beurteilt werden, welche konkreten Vorwürfe im Raum stehen und welche Beweismittel vorhanden sind. Dies alles ist Voraussetzung, um abschätzen zu können, ob, wie und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll und zu Ihrer Verteidigung geeignet ist.


4.) Wie erlange ich Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte

Kenntnis vom gesamten Inhalt der Ermittlungsakte erlangen Sie nur über eine Akteneinsicht. Dieses Akteneinsichtnahmerecht steht jedoch nicht Ihnen persönlich zu, sondern es kann nur anwaltlich ausgeübt werden.

 

Daher sollten Sie nach Erhalt der Ladung zur Beschuldigtenvernehmungn einen Rechtsanwalt mit der Vornahme einer Akteneinsicht beauftragen. Erst nachdem die Akteneinsicht erfolgt ist, kann ein seriöser anwaltlicher Rat erfolgen, wie Sie sich verteidigen können. Im Rahmen seines Antrags auf Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt dann auch zugleich den Termin zur Beschuldigtenvernehmung absagen und eine Einlassung nach Akteneinsicht in Aussicht stellen.

Sie müssen zu einer polizeilichen Vernehmung nicht zwingend erscheinen!

 

Anders ist dies nur im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung.



Sie sollten den Rechtsanwalt zunächst nur für die Akteneinsicht und eine daran anschließende Beratung beauftragen und ein dafür angemessenes Honorar vereinbaren. Sollte es sinnvoll sein, dass der Anwalt weiter für Sie tätig wird, kann dies immer noch abgesprochen werden. Vielleicht können Sie sich dann aber auch selbst einlassen.



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Hinweis:

Die "Erste Hilfe" auf meiner Homepage soll unverbindlich allgemeine Informationen  vermitteln und Betroffenen einen ersten Überblick über ein bestimmtes Rechtsproblem verschaffen.

 

Die juristische Prüfung eines konkreten Falles kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Juristische Probleme sind zu vielschichtig, als dass nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein abweichendes Vorgehen von einer allgemeinen Handlungsempfehlung erforderlich werden lassen könnten.