Opferschutz


 

 

Wenn Sie durch eine Straftat geschädigt sind, erhalten Sie hier erste Anhaltspunkte, wie es nun weitergehen kann.



Gern können Sie sich auch vertrauensvoll an mich wenden, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind oder wenn auch nur der Verdacht besteht, dass eine Straftat zu Ihrem Nachteil begangen worden ist.

 

Allerdings ist es diesbezüglich nicht seriös, allgemeine Handlungsempfehlungen zu geben, da die Auswirkungen von Straftaten ebenso komplex und vielseitig sein können wie die breite Palette an Straftatbeständen es auch ist.

 

Während es nach Gewalttaten häufig darum geht, dass der Täter eine entsprechende strafrechtliche Sanktion erfährt, der Geschädigte aber gleichwohl auch eine angemessene Genugtuung durch ein Schmerzensgeld erhält, stehen bei Vermögensdelikten häufig Überlegungen im Vordergrund, wie eine Schadensbegrenzung erfolgen könnte und vor allem, ob Schadensersatzansprüche gegen den Täter durchgesetzt werden können.

 

Zwar geht es häufig auch um dieselben Probleme, die sich stellen können, zum Beispiel was getan werden kann, wenn die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten eingestellt haben, aber dennoch überwiegen die individuellen Überlegungen bezogen auf den konkreten Einzelfall.

 

Lediglich eines kann sicher gesagt werden Sollten Sie noch keinen Strafantrag gestellt bzw. noch keine Strafanzeige erstattet haben und möchten Sie sich genau hierüber vorab anwaltlich beraten lassen, sichern Sie sofort alle verfügbaren Beweise! Dokumentieren Sie Schäden oder Verletzungen durch Fotos, gehen Sie bei Verletzungen unverzüglich zum Arzt und notieren Sie Namen und Anschriften etwaiger Zeugen!

 

Das Sichern von Beweisen hat zunächst einmal oberste Priorität, um Ihre Rechtsstellung nicht zu verschlechtern. Über alles Weitere können Sie sich später in Ruhe anwaltlich beraten lassen.

 

Des Weiteren sollten Sie beachten, dass auch im Strafrecht Fristversäumnisse zu erheblichen Rechtsnachteilen führen können. Einige Straftaten, die sog. Antragsdelikte, werden nur auf Strafantrag des Geschädigten verfolgt. Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Strafantrag zu spät gestellt, kann die Straftat nicht mehr geahndet werden.

 

Daher gilt auch hier wieder einmal: Zögern Sie nicht zu lange damit, sich Rechtsrat einzuholen.

 


News:   Rechte der Opfer von "Phishing" durch Rspr. gestärkt

 

Der Begriff "Phishing" bezeichnet das Abfangen persönlicher Daten und Passwörter durch unlautere Emails oder SMS, sowie durch gefälschte Internetseiten oder sonstige Schad-Software wie z.B. Smartphone-Apps, um die gewonnenen Daten dann missbräuchlich zu verwenden.

 


Das LG Oldenburg hat durch Urteil vom 15.01.2016 (Az. 8 O 1454/15) entschieden, dass die Bank haftet, wenn es zu einem Phishing-Angriff beim Online-Banking kommt.

 

Dem Geschädigten wurden bei seinem Online-Banking im sog. mTan-Verfahren SMS zur Freigabe von Überweisungen auf sein Smartphone gesendet, welche durch Phishing abgefangen wurden. Den entstandenen Schaden von über 11.000 € verlangte er von seiner Bank ersetzt. Das erkennende Gericht entschied, dass der Geschädigte die Phishing-Attacke nicht beweisen muss, sondern dass es an der Bank liege, dass die Zahlungsvorgänge durch ihren Kunden autorisiert wurden. Die Ansicht der Bank, dass dem Geschädigten ein grobes Mitverschulden zur Last falle, weil er andere Apps auf sein Smartphone heruntergeladen hatte, teilte das Gericht nicht.


Sind auch Sie durch eine Straftat geschädigt worden?

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Zögern Sie nicht! Schildern Sie mir Ihren Fall und richten Sie eine unver-bindliche Anfrage auf Mandatsübernahme an mich!